Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Württembergischen Pferdesportverbandes e.V. am 21.03.2009.
1. Name, Rechtsform und Sitz
1.1 Die Pferdesportkreise (nachfolgend PSK genannt ) sind steuerlich und haftungsrechtlich selbständige Untergliederungen des Württembergischen Pferdesportverbandes e.V. (nachfolgend WPSV genannt).
1.2 Die Rechte und Pflichten der PSK bestimmen sich nach der Satzung des WPSV und den PSK-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Die PSK und ihre Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Richtlinien des WPSV.
1.3 Soweit einzelne PSK als rechtsfähige Vereine gegliedert sind, bleibt ihr Status unberührt. Ihre Satzung darf derjenigen des WPSV jedoch nicht widersprechen.
1.4 Änderungen der PSK-Richtlinien bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung des WPSV.
1.5 Als Sitz der PSK gilt der Ort der jeweiligen Geschäftsstelle, wenn nichts anderes bestimmt ist.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mit der Aufnahme in den Württ. Landessportbund (WLSB) und den WPSV erwerben die pferdesportlichen Vereinigungen automatisch ihre Mitgliedschaft im PSK. Eine Mitgliedschaft nur im PSK oder nur im WPSV ist ausgeschlossen.
2.2 Mitglieder der PSK sind die Mitgliedsvereine des WPSV, vertreten durch ihren Vorstand gemäß § 26 BGB oder einen von diesem bevollmächtigten volljährigen Vertreter.
2.3 Der Zuständigkeitsbereich eines PSK entspricht im Regelfall dem des jeweiligen Sportkreises im WLSB. Der WPSV kann in besonders begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit den betroffenen PSK eine hiervon abweichende Regelung treffen.
2.4 Pferdebetriebe und Sondermitglieder des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg (LV) können auf Antrag Gastmitglied des für ihren Sitz zuständigen PSK werden.
2.4.1 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des PSK mit einfacher Mehrheit.
2.5 Gastmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.
3. Zweck und Aufgaben
3.1 Zweck der PSK ist die Förderung des Pferdesports sowie der Pferdehaltung auf Kreisebene.
3.1.1 Die PSK werden insoweit als Untergliederungen des WPSV tätig.
3.2 Den PSK werden insbesondere folgende Aufgaben des WPSV übertragen
3.2.1 Koordination pferdesportlicher Veranstaltungen auf Kreisebene,
3.2.2 Beratung und Unterstützung der Vereine bei pferdesportlichen und anderen Veranstaltungen,
3.2.3 Ergänzung des Ausbildungsangebots für den Pferdesport auf Kreisebene, insbesondere die Planung und Durchführung von Lehrgängen,
3.2.4 Unterstützung und Vertretung der Vereine gegenüber Behörden und anderen Interessengruppen auf Kreisebene,
3.2.5 Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine im WPSV.
3.3 Den PSK können ferner durch Beschluss weitere Aufgaben im Interesse des WPSV übertragen werden.
4. Geschäftsjahr, Rechte, Pflichten, Beiträge
4.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.2 Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge und Anfragen an die Organe der PSK zu richten sowie an den Veranstaltungen der PSK teilzunehmen.
4.3 Die Mitglieder der PSK sind verpflichtet, die vorliegenden PSK-Richtlinien und die Beschlüsse der für sie zuständigen PSK einzuhalten und die PSK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
4.4 Die PSK sind zur Erhebung von Beiträgen berechtigt, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4.4.1 Die Beitragsbeschlüsse bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung des PSK.
4.5 Die PSK können eigene Veranstaltungen durchführen.
4.5.1 Gastmitglieder können an pferdesportlichen Veranstaltungen des PSK nur teilnehmen, wenn sie Mitglied in einem Pferdesportverein sind, der seinen Sitz im Gebiet des PSK hat.
4.6 Der WPSV ist berechtigt, einen bevollmächtigten Vertreter zu den Versammlungen/Sitzungen jedes PSK zu entsenden.
4.7 Die PSK sind verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere – die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen sowie artgerecht zu behandeln und unterzubringen, – den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, – die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder ohne die zwingend notwendige Sorgfalt zu transportieren.
5. Organe
5.1 Organe der PSK sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand
6.1 Der PSK wird vom Vorstand geleitet. Er führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse sowie die Erfüllung aller dem PSK gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
6.2 Der Vorstand muss mindestens bestehen aus
- dem Vorsitzenden – dem stellv. Vorsitzenden
- dem Jugendwart – dem Kassier – dem Schriftführer.
- Weitere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung benannt werden.
6.3 Die Funktionen können auch in Personalunion wahrgenommen werden. Ausgeschlossen sind folgende Zusammenlegungen: Vorsitzender mit dem stellv. Vorsitzenden und Vorsitzender mit dem Kassier. Der Kassier sollte nicht mit dem stellv. Vorsitzenden verbunden sein.
6.4 Der Vorstand kann bei Bedarf auf Grund Mehrheitsbeschlusses Ausschüsse bilden.
6.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder der WPSV-Mitgliedsvereine im jeweiligen PSK.
6.5.1 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
6.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.7 Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung des PSK findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie sollte im ersten Quartal stattfinden.
7.1.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
7.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
7.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen.
7.3.1 Eine Einladung ist an den WPSV zu versenden.
7.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
7.5 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
7.5.1 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7.5.2 Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
7.6 Stimmberechtigt sind die Vorstandsmitglieder und jede persönlich anwesende volljährige natürliche Person gemäß Ziff. 2.2 und 6.2 mit je einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
7.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet über
– die Wahl des Vorstandes – die Wahl von zwei Kassenprüfern – die Wahl von Delegierten und/oder Ersatzdelegierten zum Pferdesportverband Baden-Württemberg (Landesverband) gemäß Satzung des Württembergischen Pferdesportverbandes (Regionalverband) – die Feststellung des Jahresabschlusses – die Entlastung des Vorstandes – die Beiträge – die Anträge zur Tagesordnung.
7.8 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
7.8.1 Ein Protokoll ist an den WPSV zu versenden.
8. Finanzierung
8.1 Die PSK finanzieren sich durch
– Zuschüsse des WPSV – Zuweisung von zweckgebundenen Fördermitteln – Beiträge der Mitgliedsvereine – Spenden – eigene Veranstaltungen – sonstige Einnahmen.
8.2 Alle zugewiesenen zweckgebundenen Fördermittel sind ausschließlich für den bewilligten Zweck zu verwenden. Auf Verlangen des WPSV ist über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen.
9. Austritt, Ausschluss, Auflösung
9.1 Tritt ein Mitgliedsverein aus dem WPSV aus, endet seine Mitgliedschaft in dem PSK zum selben Zeitpunkt.
9.2. Wird ein Mitgliedsverein aus dem WPSV ausgeschlossen, endet seine Mitgliedschaft in dem PSK zum selben Zeitpunkt.
9.3 Gastmitglieder können ihre Mitgliedschaft im PSK jederzeit schriftlich kündigen.
9.3.1 Der Vorstand des PSK kann Gastmitgliedern die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich kündigen.
9.4 Die Auflösung eines PSK kann nur durch den WPSV erfolgen.
9.4.1 Die Mitglieder eines PSK können auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung den Antrag auf Auflösung des PSK an den WPSV stellen. Über die Auflösung eines PSK entscheidet der Vorstand des WPSV mehrheitlich
Stand: 21. März 2009